AGB

All­ge­meine Geschäftsbedingungen des liesLotte Medien Verlages

Nr. 2, gül­tig ab 15.08.2012

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die nach­fol­gen­den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für alle Auf­träge, Ver­träge, Bestel­lun­gen, Lie­fe­run­gen und Dienst­leis­tun­gen zwi­schen dem lies­Lotte Medien Ver­lag, Uta Bör­ger, Schillstr. 129 b, 86169 Augs­burg (nach­fol­gend Ver­lag) und sei­nen Kun­den (nach­fol­gend Auftraggeber).
  2. Abwei­chende, ent­ge­gen­ste­hende oder ergän­zende all­ge­meine Bedin­gun­gen des Auf­trag­ge­bers, die lies­Lotte nicht aus­drück­lich schrift­lich aner­kennt, sind für den Ver­lag unver­bind­lich, auch wenn der Ver­lag nicht aus­drück­lich widerspricht.
  3. Münd­li­che Neben­ab­re­den oder Zusa­gen, die von die­sen All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen abwei­chen, sind nur wirk­sam, wenn der Ver­lag sie schrift­lich bestä­tigt. Dies gilt auch für einen Ver­zicht auf die­ses For­mer­for­der­nis. Eine durch Tele­fax oder E-Mail über­mit­telte Erklä­rung steht der Schrift­form gleich.

§ 2 Anzeigenauftrag

  1. Anzei­gen­auf­trag im Sinne der nach­fol­gen­den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen ist der Ver­trag zwi­schen Ver­lag und Auf­trag­ge­ber über die Ver­öf­fent­li­chung einer oder meh­re­rer Anzei­gen oder ande­rer Wer­be­mit­tel, z.B. die Ein­lage von Wer­be­fly­ern (nach­fol­gend ins­ge­samt als „Anzei­gen“ bezeich­net) von Wer­bung­trei­ben­den oder sons­ti­gen Inse­ren­ten in einer Zeit­schrift zum Zweck der Verbreitung.
  2. Ist im Rah­men eines Anzei­gen­auf­trags das Recht zum mehr­fa­chen Abruf ein­zel­ner Anzei­gen ein­ge­räumt, so ist der Auf­trag inner­halb eines Jah­res seit Erschei­nen der ers­ten Anzeige abzuwickeln.

§ 3 Auf­trags­er­tei­lung, Recht­li­che Ver­ant­wor­tung und Vertragsinhalt

  1. Ein Anzei­gen­auf­trag komm erst zustande wenn der Ver­trag einen schrift­li­chen Auf­trag des Auf­trag­ge­bers schrift­lich bestätigt.
  2. Für die recht­zei­tige Lie­fe­rung und die ein­wand­freie Beschaf­fen­heit geeig­ne­ter Druck­un­ter­la­gen oder ande­rer Wer­be­mit­tel sowie für den Inhalt, des­sen Rich­tig­keit und recht­li­che Zuläs­sig­keit ist allein der Auf­trag­ge­ber ver­ant­wort­lich. Der Ver­lag haf­tet nicht für Übermittlungsfehler.
  3. Der Ver­lag ist berech­tigt, Anzei­gen, deren Inhalte gegen gesetz­li­che oder behörd­li­che Ver­bo­ten oder gegen die guten Sit­ten ver­sto­ßen, ohne vor­he­rige Abmah­nung des Auf­trag­ge­bers nicht zu verbreiten/zu ver­öf­fent­li­chen. Der Auf­trag­ge­ber wird von einer sol­chen Maß­nahme unver­züg­lich unter­rich­tet. Die Zah­lungs­ver­pflich­tung des Auf­trag­ge­bers bleibt hier­von unberührt.
  4. Es besteht kein grund­sätz­li­cher Aus­schluss von Kon­kur­ren­ten­an­zei­gen. D.h. sol­len Anzei­gen von Kon­kur­ren­ten des Auf­trag­ge­bers auf der­sel­ben, einer gegen­über­lie­gen­den Anzei­gen­seite oder in sons­ti­ger Form aus­ge­schlos­sen wer­den, bedarf es einer ent­spre­chen­den schrift­li­chen Vereinbarung.
  5. Der Auf­trag­ge­ber kann nicht ver­lan­gen, dass eine Anzeige oder Bei­lage an einer bestimm­ten Stelle ver­öf­fent­licht wird, es sei denn, die Ver­trags­par­teien haben aus­drück­lich etwas ande­res schrift­lich vereinbart.

§ 4 Pflich­ten des Auf­trag­ge­bers und Vertragsabwicklung

  1. Der Auf­trag­ge­ber hat den Anzei­gen­text ent­spre­chend der Datei­vor­ga­ben zu erstel­len und an den Ver­lag zu übermitteln.
  2. Der gelie­ferte Anzei­gen­text wird nicht Kor­rek­tur gele­sen. Ände­run­gen der Druckdaten/des Anzei­gen­tex­tes durch den Ver­lag erfol­gen grund­sätz­lich nicht. Dies gilt ins­be­son­dere für Kleinanzeigen.
  3. Kor­rek­tur­ab­züge wer­den nicht erstellt. Wird die Erstel­lung von Kor­rek­tur­ab­zü­gen indi­vi­du­al­ver­trag­lich ver­ein­bart, wer­den Kor­rek­tur­ab­züge im pdf-Format über­mit­telt. Soweit der Auf­trag­ge­ber nicht inner­halb der ihm gesetz­ten Frist Ände­rungs­wün­sche zum Kor­rek­tur­ab­zug schrift­lich gel­tend macht, gilt der Kor­rek­tur­ab­zug als geneh­migt. Ist eine Frist nicht aus­drück­lich bestimmt, so beträgt sie eine Woche ab Zugang der Kor­rek­tur­ab­züge beim Auftraggeber.
  4. Soll der Ver­lag den Anzei­gen­text erstel­len und/oder gestal­ten, ist eine ent­spre­chende Ver­ein­ba­rung zu tref­fen. In die­sem Fall wird der Ver­lag einen Kor­rek­tur­ab­zug an den Auf­trag­ge­ber im pdf-Format über­mit­teln und schrift­li­che Ände­rungs­wün­sche des Auf­trag­ge­bers bearbeiten.

§ 5 Ver­gü­tung und Stor­nie­rung / Rücktritt

  1. Die Ver­gü­tung rich­tet sich nach den zum Zeit­punkt des Anzei­gen­auf­trags gel­ten­den Media­da­ten. Eine Preis­än­de­rung wird wirk­sam wenn der Kunde einer Preis­än­de­rung nicht inner­halb von zwei Wochen nach Zugang der Ände­rungs­mit­tei­lung wider­spricht, Der Ver­lag wird den Auf­trag­ge­ber hier­auf in der Ände­rungs­mit­tei­lung noch­mals beson­ders hin­wei­sen. Wider­spricht der Auf­trag­ge­ber recht­zei­tig, haben beide Ver­trags­par­teien das Recht, den Ver­trag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monats­ende zu kündigen.
  2. Stor­nie­run­gen sei­tens des Auf­trag­ge­bers bedür­fen der Schrift­form und sind kos­ten­frei bis zum Anzei­gen­schluss mög­lich. Nach Ablauf die­ser Frist wer­den im Falle einer Stor­nie­rung 50 % des Anzei­gen­prei­ses fäl­lig. Glei­ches gilt bei nicht frist­ge­rech­ter Daten­lie­fe­rung bzw. soweit nach § 2 Abs. 2 ver­ein­barte ein­zelne oder meh­rere Anzei­gen aus Umstän­den nicht abge­ru­fen wer­den, die der Ver­lag nicht zu ver­tre­ten hat.
  3. Leis­tun­gen für Anzei­ge­n­er­stel­lung und / oder –gestal­tung wer­den, wenn nicht anders schrift­lich ver­ein­bart, mit einem Stun­den­satz von 50 € berech­net. Die Abrech­nung erfolgt im 15-Minuten-Takt.

§ 6 Zah­lungs­be­din­gun­gen, Auf­rech­nung und Zurückbehaltungsrechte

  1. Die vom Ver­lag in Rech­nung gestell­ten Leis­tun­gen zahlt der Auf­trag­ge­ber inner­halb von vier­zehn Tagen nach Zugang der Rech­nung. Sämt­li­che Preise ver­ste­hen sich in Euro und als Net­to­preise, zu denen die jeweils gel­tende gesetz­li­che Mehr­wert­steuer hin­zu­kommt. Eine Zah­lung gilt erst als erfolgt, wenn sie auf dem Konto des Ver­lags ein­ge­gan­gen bzw. bei Scheck­zah­lung die Gut­schrift vor­be­halt­los erfolgt ist. Skonti gewährt der Ver­lag laut gül­ti­gen Media­da­ten im Rah­men einer Bankeinzugsermächtigung.
  2. Von Neu­kun­den kann eine Vor­aus­zah­lung ver­langt werden.
  3. Bei Vor­lie­gen begrün­de­ter Zwei­fel an der Zah­lungs­fä­hig­keit des Auf­trag­ge­bers ist der Ver­lag berech­tigt, auch wäh­rend der Lauf­zeit eines Anzei­gen­ab­schlus­ses das Erschei­nen wei­te­rer Anzei­gen ohne Rück­sicht auf ein ursprüng­lich ver­ein­bar­tes Zah­lungs­ziel von der Vor­aus­zah­lung des Betra­ges zum Anzei­gen­schluss­ter­min und von dem Aus­gleich offen ste­hen­der Rech­nungs­be­träge abhän­gig zu machen.
  4. Der Auf­trag­ge­ber kann nur mit rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten oder unbe­strit­te­nen Gegen­for­de­run­gen auf­rech­nen. Ein Zurück­hal­tungs­recht kann nur gel­tend gemacht wer­den, soweit es auf dem­sel­ben Ver­trags­ver­hält­nis beruht.


§ 7 Nutzungsrechte

  1. Der Auf­trag­ge­ber gewähr­leis­tet, dass er alle zur Schal­tung der Anzeige erfor­der­li­chen Rechte besitzt. Der Auf­trag­ge­ber trägt allein die Ver­ant­wor­tung für den Inhalt und die recht­li­che Zuläs­sig­keit der für die Inser­tion zur Ver­fü­gung gestell­ten Text– und Bild­un­ter­la­gen sowie der zuge­lie­fer­ten Wer­be­mit­tel. Er stellt den Ver­lag im Rah­men des Anzei­gen­auf­tra­ges von allen Ansprü­chen Drit­ter frei, die wegen der Ver­let­zung gesetz­li­cher Bestim­mun­gen ent­ste­hen kön­nen, ein­schließ­lich der Kos­ten für Rechts­ver­fol­gung und Rechtsverteidigung.
  2. Der Auf­trag­ge­ber über­trägt dem Ver­lag sämt­li­che für die Nut­zung der Wer­bung in Print– und Online-Medien aller Art, ein­schließ­lich Inter­net, erfor­der­li­chen urhe­ber­recht­li­chen Nutzungs-, Leis­tungs­schutz– und sons­ti­gen Rechte, ins­be­son­dere das Recht zur Ver­viel­fäl­ti­gung, Ver­brei­tung, Über­tra­gung, Sen­dung, öffent­li­chen Zugäng­lich­ma­chung, Ent­nahme aus einer Daten­bank und Abruf, und zwar zeit­lich und inhalt­lich in dem für die Durch­füh­rung des Auf­tra­ges not­wen­di­gen Umfang. Vor­ge­nannte Rechte wer­den in allen Fäl­len örtlich unbe­grenzt sowie zeit­lich begrenzt auf das Auf­trags­ver­hält­nis übertragen.
  3. Der Auf­trag­ge­ber tritt mit Abschluss des Anzei­gen­ver­trags die genann­ten Rechte an den Ver­lag ab, der Ver­lag nimmt die ent­spre­chend Abtre­tung an. Die Abtre­tung erfolgt unentgeltlich.
  4. Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich, den Ver­lag schrift­lich über abge­ge­bene Unter­las­sungs­er­klä­run­gen oder einst­wei­lige Ver­fü­gun­gen im Zusam­men­hang mit einer in Auf­trag gege­be­nen Anzeige zu informieren.
  5. Erstellt der Ver­lag für den Auf­trag­ge­ber Texte, Gra­fi­ken oder ähnli­che schutz­rechts­fä­hige Leis­tun­gen im Rah­men von § 4 Abs. 4, erhält der Auf­trag­ge­ber hieran ein zeit­lich auf den Anzei­gen­auf­trag befris­te­tes, ein­fa­ches und nicht über­trag­ba­res Nut­zungs­recht. Eine Wei­ter­ver­wen­dung (Ver­viel­fäl­ti­gung, Ver­brei­tung oder öffent­li­ches Zugäng­lich­ma­chen) außer­halb des Anzei­gen­auf­trags ist nur mit aus­drück­li­cher schrift­li­cher Zustim­mung des Ver­la­ges zuläs­sig. Die Ein­räu­mung von Nut­zungs­rech­ten wird erst mit voll­stän­di­ger Ent­rich­tung der Ver­gü­tung wirksam.

§ 8 Gewährleistung

  1. Der Ver­lag gewähr­leis­tet im Rah­men der durch die Druck­un­ter­la­gen gege­be­nen Mög­lich­kei­ten ins­be­son­dere die druck­tech­nisch ord­nungs­ge­mäße Durch­füh­rung des Auf­trags, soweit der Auf­trag­ge­ber sei­nen dies­be­züg­li­chen Mit­wir­kungs­pflich­ten (ins­be­son­dere sei­ner Pflicht zur Anzei­ge­n­er­stel­lung ent­spre­chend der Datei­vor­ga­ben) eben­falls ord­nungs­ge­mäß nach­ge­kom­men ist. Der Ver­lag haf­tet nicht wenn er auf­grund von Vor­la­gen, Vor­ga­ben und/oder Frei­ga­ben des Auf­trag­ge­bers gehan­delt hat.
  2. Offen­sicht­li­che Män­gel der Anzeige muss der Auf­trag­ge­ber unver­züg­lich nach Erschei­nen der Anzeige gel­tend machen, andern­falls ist die Gel­tend­ma­chung von Gewähr­leis­tungs­an­sprü­chen ausgeschlossen.
  3. Ansprü­che des Auf­trag­ge­bers wegen eines Man­gels ver­jäh­ren inner­halb von 12 Monaten.
  4. Im Übri­gen gel­ten die gesetz­li­chen Vorschriften.

§ 9 Haftung

  1. Soweit sich nach­ste­hend nichts ande­res ergibt, sind wei­ter­ge­hende Ansprü­che des Auf­trag­ge­bers – gleich aus wel­chen Rechts­grün­den – ausgeschlossen.
  2. Der Ver­lag haf­tet des­halb nicht für Schä­den, die nicht am Leis­tungs­ge­gen­stand selbst ent­stan­den sind; ins­be­son­dere haf­tet der Ver­lag nicht für ent­gan­ge­nen Gewinn oder für sons­tige Ver­mö­gens­schä­den des Auftraggebers.
  3. Soweit unsere ver­trag­li­che Haf­tung aus­ge­schlos­sen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die per­sön­li­che Haf­tung von Arbeit­neh­mern, Ver­tre­tern oder Erfül­lungs­ge­hil­fen des Verlags.
  4. Vor­ste­hende Haf­tungs­be­schrän­kung gilt nicht, wenn die Scha­den­sur­sa­che auf Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit beruht, ein Per­so­nen­scha­den oder ein Scha­dens­er­satz­an­spruch nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz vor­liegt. Das­selbe gilt, wenn der Ver­lag eine der Haf­tungs­be­schrän­kung ent­ge­gen­ste­hende Garan­tie für die Beschaf­fen­heit der ver­trag­li­chen Leis­tung über­nom­men hat.
  5. Sofern der Ver­lag leicht fahr­läs­sig eine ver­trags­we­sent­li­che Pflicht ver­letzt, ist die Ersatz­pflicht für Sach­schä­den auf den typi­scher­weise ent­ste­hen­den, ver­nünf­ti­ger­weise vor­her­seh­ba­ren Scha­den beschränkt. Wesent­li­che Ver­trags­pflich­ten sind sol­che, die dem Kun­den Rechts­po­si­tio­nen ver­schaf­fen, wel­che ihm der Ver­trag nach sei­nem Inhalt und Zweck gerade zu gewäh­ren hat und sol­che, deren Erfül­lung die ord­nungs­ge­mäße Durch­füh­rung des Ver­tra­ges über­haupt erst ermög­licht und auf deren Ein­hal­tung der Kunde regel­mä­ßig ver­traut und ver­trauen darf.

§ 10 Anzei­gen­be­lege
Der Ver­lag lie­fert auf Wunsch einen Anzei­gen­be­leg. Je nach Art und Umfang des Anzei­gen­auf­tra­ges wer­den Anzei­gen­aus­schnitte, Beleg­sei­ten oder voll­stän­dige Beleg­hefte gelie­fert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft wer­den, so tritt an seine Stelle eine Beschei­ni­gung des Ver­la­ges über die Ver­öf­fent­li­chung und Ver­brei­tung der Anzeige.

§ 11 Anzei­gen­kenn­zeich­nung
Anzei­gen, die auf Grund ihrer Gestal­tung nicht als Anzei­gen erkenn­bar sind, wer­den als sol­che vom Ver­lag mit dem Wort „Anzeige“, “Adver­t­orial” oder “Ver­lags­ver­öf­fent­li­chung” deut­lich kennt­lich gemacht.

Dies gilt auch für die auf der Web­site www.lieslotte.de ein­ge­stell­ten kos­ten­pflich­ti­gen PR-Texte und Online-Banner.

§ 12 Daten­schutz
Die bei Auf­trags­er­tei­lung erho­be­nen Kun­den­da­ten wer­den gem. § 33 BDSG elek­tro­nisch gespei­chert. Die Daten wer­den zur Ver­trags­ab­wick­lung ver­ar­bei­tet und genutzt. Eine Wei­ter­gabe der Daten an Dritte erfolgt nicht, sofern dies nicht zur Erfül­lung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses mit dem Kun­den erfor­der­lich ist bzw. hierzu nicht eine gesetz­li­che oder behörd­lich ange­ord­nete Ver­pflich­tung besteht.

§ 13 Erfül­lungs­ort, Gerichts­stand und anwend­ba­res Recht

  1. Erfül­lungs­ort für alle sich aus der Geschäfts­be­zie­hung zwi­schen dem Ver­lag und dem Auf­trag­ge­ber erge­ben­den Leis­tungs­pflich­ten ist der Sitz des Ver­la­ges, wenn nicht die Ver­trags­par­teien aus­drück­lich etwas ande­res vereinbaren.
  2. Gerichts­stand für alle Ansprü­che aus der Geschäfts­be­zie­hung ist aus­schließ­lich Augs­burg, wenn der Auf­trag­ge­ber Kauf­mann, juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder öffentlich-rechtliches Son­der­ver­mö­gen ist oder in Deutsch­land kei­nen all­ge­mei­nen Gerichts­stand hat.
  3. Es gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss des Kol­li­si­ons­rechts und des UN-Kaufrechts (CISG).

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